Der Weg zum Heilpraktiker
1. Das Wissen
Den Titel „Heilpraktiker“ darf führen, wer eine Prüfung (schriftlich und mündlich) vor dem Amtsarzt am zuständigen Gesundheitsamt erfolgreich abgelegt hat.
Es gibt keine Vorschriften, wie der Einzelne sich das notwendige Wissen aneignet. Das bedeutet, der Besuch einer Heilpraktikerschule und eine Ausbildung sind freiwillig. Eine Aneignung des Wissens wäre auch im Selbststudium möglich.
Als Heilpraktiker trägt man eine große Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, empfiehlt sich eine fundierte, umfassende Ausbildung mit erfahrenen Dozenten.
2. Die Anmeldung zur Prüfung
Ein schriftlicher Antrag ist beim zuständigen Gesundheitsamt einzureichen. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung, denn die Plätze sind begrenzt. Bei manchen Gesundheitsämtern gibt es längere Wartezeiten. Dies ist von Region zu Region verschieden und ändert sich auch, je nach Nachfrage.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
- Geburtsurkunde
- Vorlage des Personalausweises (beglaubigte Kopie)
- letztes Schulabschlusszeugnis (beglaubigte Kopie)
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Lebenslauf
- Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes
- Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
- ärztliches Gesundheitszeugnis
Jeder Arzt kann es ausstellen (erforderlichen Wortlaut des § 2 Abs. g der 2. DVI):
„Frau X/Herr Y ist frei von körperlichen Leiden und Schwächen ihrer/seiner geistigen und körperlichen Kräfte sowie frei von Süchten und besitzt daher die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung als Heilpraktiker."
3. Prüfungsinhalte
- Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
- Allgemeine Krankheitslehre, einschl. diagnostischer Abgrenzung
- psychiatrischer Krankheitsbilder, psychischer Störungen sowie relevanter psychosomatischer Krankheitsbilder
- Notfallmedizin, einschl. psychiatrischer Notfallsituationen
- Naturheilkunde bzw.komplementäre Therapieverfahren
- Hygiene, Desinfektion und Sterilisation
- Infektionsschutzgesetz (früher Bundesseuchengesetz)
- Berufs- und Gesetzeskunde, einschl. der in Frage kommenden Ländergesetze
- Detaillierte Beschreibung der Prüfungsinhalte
Der schriftliche Teil umfasst 60 Fragen nach einem Antwortauswahlverfahren (multiple choice), wobei mindestens 45 Fragen (= 75 %) richtig beantwortet werden müssen. Für die Bearbeitung sind 120 Minuten vorgesehen.
Im mündlich/praktischen Teil sind von dem/der Amtsarzt/ärztin oder seinem/ihrem Vertreter bzw. der Vertreterin und ein oder zwei Beisitzern/innen gestellten Fragen in freier Form zu beantworten, sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe (z. B. Perkussion u. Auskultation der Lunge bzw. ein Fallbeispiel mit Diagnosestellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten. Die mündlich/praktische Überprüfung wird als Einzelüberprüfung oder als Überprüfung in Kleingruppen durchgeführt.
4. Prüfungskosten
ca. 600,00 Euro (zu zahlen an das Gesundheitsamt)
5. Prüfungstermine
Grundsätzlich wird die Überprüfung zum Heilpraktiker und zum Heilpraktiker für Psychotherapie (auch „sektoraler“ oder „kleiner“ Heilpraktiker) zwei mal im Jahr absolviert werden.
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die mündlich/praktischen Überprüfungen werden im Anschluss daran terminiert (erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen nach bestandener schriftlicher Überprüfung). Beide Teile der Überprüfung (schriftlich und mündlich/praktisch) sind zusammenhängend zu absolvieren. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung.
6. Danach …
Nach bestandener Prüfung muss nun jeder Heilpraktiker für sich entscheiden, in welche Richtung seine Spezialisierung geht. In der Naturheilkunde ist die ganzheitliche Betrachtung des Menschen wesentlich.
Aus diesem Grund spezialisiert sich ein Heilpraktiker auf ein oder mehrere Therapieverfahren und nicht unbedingt, wie in der Schulmedizin, auf Organbereiche.
Die Prüfung orientiert sich am Ziel der Gefahrenabwehr und soll die Feststellung ermöglichen, ob die Heilpraktikeranwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Damit dies gelingt, bedarf es sowohl einer Überprüfung der rechtlichen und medizinischen Kenntnisse der Heilpraktikeranwärter, aber auch einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.
Als Heilpraktiker haben wir die Pflicht, uns fortzubilden. Aus den vielfältigen Bereichen der Naturheilkunde kann sich jeder die für sich passenden Therapieverfahren aneignen.